Nachfolgend können Sie sich ausführlich über meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (PDF zum Download) informieren. Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie mich bitte.
Vorbemerkung
Ich versichere Ihnen, dass ich mich Ihren Aufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung der Standesregeln des Maklerberufs widme. Alle mir übergebenen Unterlagen werden, soweit es die Durchführung des Auftrages zulässt, immer vertraulich behandelt. Meine Tätigkeit richtet sich auf den Nachweis und / oder die Vermittlung von Miet- und Kaufverträgen über Wohnungen, Häuser, Grundstücke und Gewerberäume, als auch die Beschaffung von Hypothekendarlehen. Ich als Maklerin erbringe meine Leistungen auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, soweit keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Inanspruchnahme meiner Dienstleistungen oder Angebotsangaben bedeuten ein Zustandekommen des Maklervertrages zu diesen Geschäftsbedingungen. Die mir erteilten Aufträge gelten, soweit nicht anderes vereinbart, bis zum schriftlichen Widerruf. Meine Bewertungen und Preisempfehlungen erfolgen aufgrund der aktuellen Marktlage und Erfahrungen. Zusätzliche Marktwertinformationen können durch die Beauftragung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger eingeholt werden.
Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der Maklerin sind ausdrücklich nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung der Maklerin, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, der Maklerin die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Schadensersatzansprüche der Maklerin können zusätzlich geltend gemacht werden.
Vorkenntnis
Ist dem Kunden das von der Maklerin angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen der Maklerin zu belegen. Erfolgt bis dahin keine Mitteilung, gilt ihre Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit als ursächlich erbracht. Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Wird dem Kunden ein von ihr angebotenes Objekt später durch Dritte angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis schriftlich geltend zu machen und auf Maklerdienste dieser Anbieter, dieses Objekt betreffend, zu verzichten.
Doppeltätigkeit
Die Maklerin darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer uneingeschränkt provisionspflichtig oder unentgeltlich tätig sein.
Angebote
Alle Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die objektbezogenen Angaben beruhen auf Informationen, die der Maklerin vom Verkäufer oder Vermieter zur Verfügung gestellt wurden. Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen kann die Maklerin für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermieters keine Gewähr übernehmen auch für die Bonität der vermittelten Vertragspartner übernimmt die Maklerin keine Garantie. Der Maklerin ist es gestattet, Abbildungen zur Vermittlung beauftragter Objekte in Printmedien oder elektronisch zu veröffentlichen, sofern der Verkäufer oder Vermieter nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form widerspricht.
Haftung
Der Maklerin gegenüber sind Schadenersatzansprüche jedweder Art ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweislich auf ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.
Grundbuch- und Akteneinsicht
Der Auftraggeber erteilt hiermit der Maklerin Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
Verhandlungen / Mitteilungspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Maklerin rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch ihre Tätigkeit veranlasst wurde. Die Maklerin hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrages ohne die Teilnahme der Maklerin, so ist Ihr unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen. Wenn kein Interesse mehr am Hauptvertrag besteht, wird die Maklerin darüber kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Anderenfalls können Schadensersatzansprüche wegen unnützer Sachaufwendungen geltend gemacht werden.
Entstehung des Provisionsanspruches
Der Provisionsanspruch der Maklerin entsteht und die Provision ist verdient, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung der Maklerin ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist, selbst wenn sie bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit.
Wird der Hauptvertrag zu anderen, als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von ihr nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem von ihr angebotenen Geschäft in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht, demnach wirtschaftlich gleichwertig / identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht oder die größeren Abweichungen als Ergebnis ihrer Vermittlungstätigkeit entstanden sind. Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot festgelegten Provision. Sofern weder eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde noch eine Provision im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die Gebührenrechnung gemäß dieser Geschäftsbedingungen. Die Maklerin erhält für den Nachweis oder die Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten eine Provision zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer. Die Provision ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem Anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Der Anspruch auf Maklerprovision besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Der Provisionsanspruch bleibt dem Grunde und der Höhe nach bestehen, auch wenn ein Vertragsteil von dem vermittelnden Vertrag aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechts zurücktritt, kündigt oder das vereinbarte Entgelt nach Vertragsabschluss mindert. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet. Des Weiteren ist der Provisionsanspruch entstanden und fällig, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst, ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten, Lebensgefährten, nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlich nahen Verhältnissen stehen.
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß meinen vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von der Maklerin entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von der Maklerin nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch gilt mit dem rechtswirksamen Abschluss des Hauptvertrages als verdient und sofort fällig. Dasselbe gilt bei Abschluss des Hauptvertrages mit abweichendem Inhalt, falls die wirtschaftliche Identität des Vertrages gewahrt bleibt. Die Provision ist zahlbar sofort nach Rechnungslegung. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für die volle Provision. Werden Provision und Aufwendungsersatz nicht pünktlich vom Auftraggeber gezahlt, werden diese mit 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab dem ersten Tag des Verzuges verzinst. Dem Auftraggeber bleibt selbstverständlich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe eingetreten ist.
Höhe der Maklerprovision
Mit Abschluss eines rechtswirksamen Hauptvertrages gelten folgende Provisionssätze, soweit nicht ein anderer Provisionssatz vertraglich vereinbart oder im konkreten Angebot ausgewiesen ist. Die nachfolgend aufgelisteten Provisionssätze verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Leistungsangebot:
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder Vermittlung eines Vertrages (§652 BGB) | Gebührensätze zzgl. Umsatzsteuer | Berechnungsgrundlage | |
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Verkauf | Kaufverträge über Immobilien allgemein Käufer | 4% | Gesamtkaufpreis inkl. Nebenkosten |
Kaufverträge über Eigenheime und Eigentumswohnungen von Bauträgern Bauträger | 4% | Gesamtkaufpreis inkl. Nebenkosten | |
Vermietung | Mietverträge über Wohnraum Vermieter | 2 | Monatskaltmieten |
Mietverträge über Gewerbeflächen Vermieter | 2 | Monatskaltmieten | |
Mietverträge mit Vereinbarung einer Staffelmiete Vermieter | 2 | Monatskaltmieten durchschnittlich der Gesamtlaufzeit | |
Vereinbarung eines Optionsrechts über 2 Jahre bei Gewerbemietverträgen Vermieter | 1 | weitere Monatskaltmiete | |
Verpachtung | Vereinbarung eines Optionsrechts über 2 Jahre bei Pachtverträgen Verpächter | 1 | weitere Monatskaltmiete |
Pachtverträge über Gewerbeflächen Verpächter | 2x | Monatliches Entgelt / Pachtzins | |
Sonstiges | Bestellung und Übertragung von Erbbaurechtverträgen Erbbaurechtserwerber | 3% 25faches | Gesamtkaufpreis inkl. Nebenleistungen des Jahreserbbauzinses (wenn kein Kaufpreis vereinbart) |
Erwerb eines Objektes aus Zwangsversteigerungsverfahren Ersteigerer | 5% | Versteigerungserlös | |
Vermittlung eines Vorkaufsrechtes Vorkaufsberechtigter | 1% | Verkehrswert des Haus- und Grundbesitzes | |
Notarielle Vorkaufsrechtsverträge Vorkaufsberechtigter | 2% | Gesamtkaufpreis inkl. Nebenleistungen |
Aufwendungsersatz bei Makleralleinauftrag
Sollte keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden sein, gilt folgende Regelung: Hier wird ein Aufwendungsersatz vereinbart, sollte der Auftraggeber während der vereinbarten Vertragslaufzeit seinen Verkaufsauftrag zurückziehen, selbst verkaufen, einen anderen Makler beauftragen, private oder behördliche Genehmigungen nicht erteilen oder der Verkäufer den Verkauf erschwert durch z.B. nichtgestatten von Besichtigungen, vorbehalten von Informationen, Preiserhöhungen oder ähnlichen. Dafür sind der Maklerin die Inserats- und Exposékosten, Porto, Telefonate und Weiteres wie folgt zu erstatten: Zur Berechnung des Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich entstanden Kosten maßgeblich, außer bei Telefon und Portokosten eine Pauschale von 15 Euro, die Exposéerstellung jeweils pauschal mit 50 Euro und die durchgeführten Fahrten der Maklerin zur Objektaufnahme und Besichtigungen werden mit 0,36 Euro pro Kilometer berechnet.
Pflichten bei Gemeinschaftsgeschäften
Soweit die Maklerin als Erstmaklerin zum Zwecke eines zügigen Verkaufes ein Gemeinschaftsgeschäft anbietet, gilt eine hälftige Provisionsteilung nur dann, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Zweitmakler ist nicht berechtigt, das Angebot über einen Werbeträger zu bewerben. Es ist ihm auch untersagt, die übermittelten Objekte oder Kundendaten auf Datenträgern zu speichern oder sonst in irgendeiner Form langfristig zu speichern. Spätestens nach Beendigung eines Gemeinschaftsgeschäftes sind alle Kunden- und/oder objektrelevanten Daten und/oder Aufzeichnungen zu vernichten.
Nebenabreden
Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Versicherungen
Es besteht Versicherungsschutz durch eine Vermögensschaden- & Betriebshaftpflichtversicherung.
Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein sollten oder dies im Nachhinein werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt, es sei denn, durch den Wegfall einzelner Klauseln würde eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
Hinweis zu verlinkten Seiten
Auf diesen Seiten sind Links zu anderen Seiten im Internet enthalten. Für all diese Links gilt: Die Maklerin hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten. Sie übernimmt daher keinerlei Garantie für die Richtigkeit dieser Aussagen und für die Glaubhaftigkeit eventuell genannter Firmen und Angebote!
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche als Gerichtsstand Leipzig. Andernfalls bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
MdW – Mitteldeutsche Wohnen KG
Hauptstraße 28
15806 Zossen
Stand 3. Juni 2021
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